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VwGH 21.01.1986, 84/14/0057

VwGH 21.01.1986, 84/14/0057

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §23 Z2;
RS 1
Die Entscheidung, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu treffen. Der Ausbildung eines allgemein verbindlichen Schemas stehen die in der Praxis vielgestaltigen Formen der Vermögensbeteiligung und Gewinnbeteiligung bei den Personengesellschaften entgegen. Indizien mit unterschiedlichem Gewicht für die Annahme einer Mitunternehmerschaft sind dabei insbesondere die Beteiligung am Anlagevermögen, die Beteiligung an den stillen Reserven, die Beteiligung am Firmenwert, die Beteiligung am buchmäßig ausgewiesenen Erfolg und nicht zuletzt das Entwickeln einer Unternehmerinitiative sowie die Übernahme eines Unternehmerrisikos.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/04/02 2641/80 1
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;
GewStG §1 Abs2 Z1;
RS 2
Die gemeinsame Erzielung von betrieblichen Einkünften durch Ehegatten muß nach außen hin ausreichend in Erscheinung treten. Diese Frage muß jedoch von der Behörde ausreichend geprüft werden und kann nicht ungeprüft "außer Streit" gestellt werden (Hinweis auf E , 1943/77).
Norm
BAO §115 Abs2;
RS 3
Geht die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung von einer geänderten Sachverhaltsannahme aus, so muß sie den Bfrn vor Erlassung der Entscheidung Parteiengehör gewähren. Die Bfr müssen die Möglichkeit haben, die ihnen bisher unbekannte Sachverhaltsannahme zu entkräften (Hinweis E , 1978/70).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140057.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61361