VwGH 21.10.1986, 84/14/0054
VwGH 21.10.1986, 84/14/0054
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Bei Anschaffungskosten von (netto) 317.000 S im Jahre 1976 sind jene Anschaffungskosten, die über 200.000 S hinausgehen, dem persönlichen Repräsentationsbedürfnis zuzurechnen. Es ist dem Abgabepflichtigen auch unter dem Blickwinkel der erhöhten Sicherheit zuzumuten, ein Kraftfahrzeug der Marke Mercedes mit einem (netto) Anschaffungspreis von 200.000 S für betriebliche Zwecke zu benutzen (Hinweis auf E , 976/78). |
Norm | |
RS 2 | Ob eine Wohnung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, ist von ihrer tatsächlichen überwiegend betrieblichen Nutzung abhängig (Hinweis E , 81/13/0046). |
Norm | |
RS 3 | Unter den Begriff der "Bewirtung" fällt nicht nur das Verabreichen bzw Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken, sondern auch die Kosten für die Unterkunftsgewährung an Geschäftsfreunde. Eine Wohnung ist auch dann nicht als zum notwendigen Betriebsvermögen zugehörig anzusehen, wenn sie bloß zeitweise Geschäftsfreunden als Unterkunft zur Verfügung gestellt wird (Hinweis E , 1527/65). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984140054.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61358