VwGH 22.01.1985, 84/14/0048
VwGH 22.01.1985, 84/14/0048
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus einem Verlustzeitraum von 8 und mehr Jahren kann im allgemeinen auf Liebhaberei geschlossen werden. Als starre Regel kann der achtjährige Verlustzeitraum aber nicht gelten. Eine abweichende Betrachtung ist insbesondere dann geboten, wenn hohe Investitionen des Steuerpflichtigen erst später Einnahmenüberschüsse erwarten lassen, die auf Grund der Einnahmenentwicklung und Ausgabenentwicklung mit ziemlicher Sicherheit absehbar sind, wie umgekehrt eine vorhersehbare Einnahmenentwicklung und Ausgabenentwicklung in anderen Fällen auch schon nach einer kürzeren Verlustperiode auf "Liebhaberei" hinweisen kann. |
Norm | StadterneuerungsG §34 Abs2; |
RS 2 | Die Zehntelabsetzung des § 34 Abs 2 StadterneuerungsG stellt eine den steuerlichen Investitionsbegünstigungen ähnliche Sonderregelung dar, die bei Prüfung der Frage, ob ein Bestandobjekt auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse erwarten läßt, außer Betracht zu bleiben hat. Anstelle der Zehntelabsetzung ist auf die rechnerische Absetzung für Abnutzung Bedacht zu nehmen (Hinweis E , 82/14/0182 und E , 83/14/0188). |
Normen | |
RS 3 | Für die "Rentabilitätsberechnung" ist von den Einnahmen auszugehen, die auf Grund des in den Streitjahren bestehenden Bestandvertrages erzielt werden, und nicht von Einnahmen, die möglicherweise ein allfälliger späterer Bestandvertrag eröffnet, dessen Abschluß selbst zum Zeitpunkt, in dem der angefochtene Bescheid erging, noch ungewiß war. Höhere Mieteinnahmen, die auf Grund eines späteren Mietvertrages anfallen, könnten allenfalls dazu führen, daß die Vermietung und Verpachtung später von einer "Liebhaberei" zu einer Einkunftsquelle wird. |
Normen | |
RS 4 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in der Regel nur dann gegeben, wenn das Objekt der Vermietung und Verpachtung so verwendet wird, daß, normale wirtschaftliche Verhältnisse vorausgesetzt, auf die Dauer gesehen die Möglichkeit besteht, einen Überschuß von Einnahmen zu erzielen. Fehlt diese Möglichkeit oder ist der Wille, nach wirtschaftlichen Grundsätzen Überschüsse zu erzielen, nicht gegeben, so liegt die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" nicht vor. Werden also Aufwendungen gemacht ohne Rücksicht darauf, ob aus ihnen ein entsprechender wirtschaftlicher Nutzen entstehen kann, dann sind solche Aufwendungen (Verluste) steuerlich unbeachtlich und daher auch nicht im Sinne des § 2 Abs 2 EStG 1967 ausgleichsfähig. (Lit.: Zapletal-Hofstätter, Die Einkommensteuer, Kommentar zu § 2, Tz 11). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0667/79 E VwSlg 5472 F/1980 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5952 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140048.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-61355