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VwGH 14.01.1986, 84/14/0038

VwGH 14.01.1986, 84/14/0038

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wirtschaftsgüter, die als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden können, gehören regelmäßig ab dem Zeitpunkt der zeitfolgemäßigen Einbuchung zum Betriebsvermögen. Eine erst nachträglich im Zuge der Abschlußbuchungen erfolgte rückwirkende Einbuchung ist nicht anzuerkennen (Hinweis auf E , 82/14/0102).
Norm
RS 2
Wenn im selben Wirtschaftsjahr sowohl Entnahmen als auch Einlagen erfolgt sind, sind, um zu den Mehrentnahmen zu gelangen, Entnahmen und Einlagen gegeneinander aufzurechnen, weil die Entnahme von im selben Wirtschaftsjahr eingebrachten Werten nicht zu einem Rückgriff auf die Rücklage führen kann. Das gleiche wird man annehmen müssen, wenn die Entnahmen im selben Wirtschaftsjahr noch durch Einlagen rückgängig gemacht werden, es sei denn, daß die Einlage nur für kurze Zeit (um den Bilanzstichtag) dem Betrieb verbleibt, also eine eindeutige Umgehung vorliegt (Hinweis auf E , 1763/78, VwSlg 5320 F/1978, , 951/78, , 81/14/0119).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0010 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61349