VwGH 21.10.1986, 84/14/0037
VwGH 21.10.1986, 84/14/0037
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Ein Bescheid (Berufungsentscheidung) entfaltet erst mit Zustellung Rechtswirkungen. Solange sich der Bescheid noch in Händen der Abgabenbehörde befindet, kann er jederzeit abgeändert werden. |
Normen | |
RS 2 | Die Reise eines Arbeitnehmers beginnt stets beim Dienstort und nicht beim Wohnort, zumal auch die Kenntnis des Arbeitnehmers über die kostengünstige Möglichkeit der Verpflegung am Dienstort vorausgesetzt werden kann. |
Normen | |
RS 3 | Im Nahebereich des Dienstortes liegt auch noch ein laut Straßenkarte 26 km weit entfernter Dienstverrichtungsort (Hinweis auf E , 2966/79, VwSlg 5602 F/1981). |
Norm | |
RS 4 | Der Umstand, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen nicht ersetzt, und die Gründe hiefür sind für die Beurteilung der Frage, ob Werbungskosten vorliegen, insoweit belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen (im Streitfall: Kfz-Kosten im Bereich des Wiener Innenringes). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/79 E RS 1 |
Norm | |
RS 5 | Um Aufwendungen der Werbungskosten berücksichtigen zu können, müssen diese in einem entsprechenden unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweils erzielten Einnahmen stehen. Sie müssen aber weder unvermeidbar noch - bei Arbeitnehmern - im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein. |
Norm | |
RS 6 | Ausführungen zur Frage, warum im Beschwerdefall eine gegenüber dem E vom , 82/14/0199, differenzierte Betrachtung eines KFZ als Arbeitsmittel geboten ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984140037.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61348