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VwGH 21.10.1986, 84/14/0037

VwGH 21.10.1986, 84/14/0037

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein Bescheid (Berufungsentscheidung) entfaltet erst mit Zustellung Rechtswirkungen. Solange sich der Bescheid noch in Händen der Abgabenbehörde befindet, kann er jederzeit abgeändert werden.
Normen
RS 2
Die Reise eines Arbeitnehmers beginnt stets beim Dienstort und nicht beim Wohnort, zumal auch die Kenntnis des Arbeitnehmers über die kostengünstige Möglichkeit der Verpflegung am Dienstort vorausgesetzt werden kann.
Normen
RS 3
Im Nahebereich des Dienstortes liegt auch noch ein laut Straßenkarte 26 km weit entfernter Dienstverrichtungsort (Hinweis auf E , 2966/79, VwSlg 5602 F/1981).
Norm
RS 4
Der Umstand, daß ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwendungen nicht ersetzt, und die Gründe hiefür sind für die Beurteilung der Frage, ob Werbungskosten vorliegen, insoweit belanglos, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen

stehen (im Streitfall: Kfz-Kosten im Bereich des Wiener Innenringes).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/79 E RS 1
Norm
RS 5
Um Aufwendungen der Werbungskosten berücksichtigen zu können, müssen diese in einem entsprechenden unmittelbaren Zusammenhang mit den jeweils erzielten Einnahmen stehen. Sie müssen aber weder unvermeidbar noch - bei Arbeitnehmern - im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gelegen sein.
Norm
RS 6
Ausführungen zur Frage, warum im Beschwerdefall eine gegenüber dem E vom , 82/14/0199, differenzierte Betrachtung eines KFZ als Arbeitsmittel geboten ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140037.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61348