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VwGH 21.10.1986, 84/14/0023

VwGH 21.10.1986, 84/14/0023

Rechtssätze


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Norm
BAO §232;
RS 1
Wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint, genügt dies für die im § 232 Abs 1 BAO verlangten Gründe, es muß jedoch im Hinblick auf ein mangelfreies Verfahren verlangt werden, daß der von der Behörde im konkreten Fall gezogene Schluß, auf welchen sie die Erlassung des Sicherstellungsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet wird und sich die Behörde mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen, vor allem was seine wirtschaftliche Lage anlangt, in ausreichender Weise auseinandersetzt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0182 E VwSlg 5666 F/1982 RS 2
Norm
BAO §232;
RS 2
Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines Sicherstellungsauftrages bei Vorliegen von Rechtsbeziehungen zu einer liechtensteinischen Briefkastenfirma.
Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3 impl;
VwGG §41 Abs1;
RS 3
Der VwGH ist nur befugt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit und nicht auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Hinweis E , 85/02/0053, VS).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0201 E RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140023.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-61344