VwGH 21.01.1986, 84/14/0017
VwGH 21.01.1986, 84/14/0017
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §22 Abs1 Z1; |
RS 1 | Ausführungen zur künstlerischen Tätigkeit bei Herstellung, Reparatur und Renovierung von Glasfenstern. |
Normen | |
RS 2 | Die Behörde ist zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber verpflichtet, ob Glasfensterentwürfe (St. Hubertus, St. Christophorus, ornamentale Glasfenster zu Altar, Neumalungen von Glasfenstern) Kunstwerke oder Kunsthandwerke sind. |
Normen | |
RS 3 | Für die Frage, ob die Tätigkeit des Bfrs als künstlerisch zu qualifizieren ist, ist die Mitgliedschaft bei der Vereinigung bildender Künstler Tirols nicht ausschlaggebend (Hinweis auf E , 2378/63 und , 174/64). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/14/0043 E RS 4 |
Norm | EStG 1972 §22 Abs1 Z1; |
RS 4 | Entscheidend für das Vorliegen von Einkünften aus einer künstlerischen Tätigkeit ist der Charakter der Tätigkeit. Die persönliche Qualifikation als Künstler allein genügt nicht, alle von ihm entfalteten Tätigkeiten als künstlerisch einzustufen (Hinweis E , 83/14/0043). |
Normen | |
RS 5 | Erfolgt die Gestaltung eines Gegenstandes nach den für ein umfassendes Kunstfach (zB Malerei, ...) charakteristischen Gestaltungsprinzipien oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil sie eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine derart gestaltende Tätigkeit die eines Künstlers (Hinweis auf E , 162/61). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/14/0043 E RS 2 |
Normen | |
RS 6 | Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk muß in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen, der Arbeit zB eines Malers, Bildhauers etc in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen (Hinweis auf E , 927/59). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/14/0043 E RS 3 |
Norm | EStG 1972 §22 Abs1 Z1; |
RS 7 | Die persönliche Qualifikation als Künstler rechtfertigt zunächst die Annahme, daß jener Teil seiner Tätigkeit, der sich innerhalb der Grenzen des Bereiches seiner Kunst vollzieht, künstlerische Tätigkeit ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Charakter der geschaffenen Werke überwiegend der eines (Kunsthandwerkes) Handwerkes ist (Hinweis auf E , 2127/64). |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984140017.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61342