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VwGH 21.01.1986, 84/14/0017

VwGH 21.01.1986, 84/14/0017

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 1
Ausführungen zur künstlerischen Tätigkeit bei Herstellung, Reparatur und Renovierung von Glasfenstern.
Normen
BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 2
Die Behörde ist zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber verpflichtet, ob Glasfensterentwürfe (St. Hubertus, St. Christophorus, ornamentale Glasfenster zu Altar, Neumalungen von Glasfenstern) Kunstwerke oder Kunsthandwerke sind.
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
RS 3
Für die Frage, ob die Tätigkeit des Bfrs als künstlerisch zu qualifizieren ist, ist die Mitgliedschaft bei der Vereinigung bildender Künstler Tirols nicht ausschlaggebend (Hinweis auf E , 2378/63 und , 174/64).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0043 E RS 4
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 4
Entscheidend für das Vorliegen von Einkünften aus einer künstlerischen Tätigkeit ist der Charakter der Tätigkeit. Die persönliche Qualifikation als Künstler allein genügt nicht, alle von ihm entfalteten Tätigkeiten als künstlerisch einzustufen (Hinweis E , 83/14/0043).
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
RS 5
Erfolgt die Gestaltung eines Gegenstandes nach den für ein umfassendes Kunstfach (zB Malerei, ...) charakteristischen Gestaltungsprinzipien oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil sie eine vergleichbar weitreichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist eine

derart gestaltende Tätigkeit die eines Künstlers (Hinweis auf E , 162/61).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0043 E RS 2
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
RS 6
Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk muß in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen, der Arbeit zB eines Malers, Bildhauers etc in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen (Hinweis auf E , 927/59).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0043 E RS 3
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 7
Die persönliche Qualifikation als Künstler rechtfertigt zunächst die Annahme, daß jener Teil seiner Tätigkeit, der sich innerhalb der Grenzen des Bereiches seiner Kunst vollzieht, künstlerische Tätigkeit ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Charakter der geschaffenen Werke überwiegend der eines (Kunsthandwerkes) Handwerkes ist (Hinweis auf E , 2127/64).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140017.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61342