Suchen Hilfe
VwGH 10.12.1985, 84/14/0007

VwGH 10.12.1985, 84/14/0007

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AbgRallg;
AVG §46;
BAO §166;
BAO §167;
BAO §183 Abs1;
RS 1
Im Verfahren in Abgabensachen und im Verwaltungsverfahren - anders als im gerichtlichen Strafverfahren und im Streitverfahren vor den Zivilgerichten - gilt der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht. Die Abgabenbehörde kann auch Aussagen vor Gerichten, vor anderen

Verwaltungsbehörden, vor Dienststellen der Polizei und der Gendarmerie, ja auch vor Privatpersonen, etwa vor Rechtsanwälten oder Notaren, als Beweismittel heranziehen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2101/57 E RS 1
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Prozeßkosten führen zu keiner außergewöhnlichen Belastung, wenn sie sich als Konsequenz eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Pflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Dies gilt auch dann, wenn ein streitiges Verfahren angestrengt wird, obwohl von vornherein abgesehen werden kann, daß nur im außerstreitigen Verfahren das angestrebte Ziel erreicht werden kann (Kosten eines Verfahrens betreffend einvernehmliche Ehescheidung sowie im Zusammenhang mit diesem aufgelaufene Kosten betreffend Unterhalt, Erziehung und Pflege der Kinder).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140007.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-61338