VwGH 01.10.1985, 84/14/0006
VwGH 01.10.1985, 84/14/0006
Rechtssätze
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RS 1 | Der VwGH hält die in der E v , 450/80, VwSlg 5491 F/1980, v , 82/14/0133, vom , 82/14/0194, 0195 und v , 83/14/0246, vertretene Auffassung, daß der in § 38 Abs 4 EStG 1972 enthaltene Begriff der "Nebeneinkünfte" eine Nebentätigkeit voraussetzt, nicht mehr aufrecht. |
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RS 2 | Steht fest, daß im betreffenden Jahr Einkünfte aus der Verwertung von selbst geschaffenen Urheberrechten und daneben - aus welcher Tätigkeit immer - andere höhere Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 4 EStG 1972 erzielt wurden, kann die Begründung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nicht verwehrt werden. |
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RS 3 | Von seiner Rechtsprechung, daß Nebeneinkünfte iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 nur vorliegen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, geht der VwGH nicht ab. |
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RS 4 | Die Mitarbeit wissenschaftlichen Personals an einem literarischen Werk kann der Annahme einer eigentümlichen geistigen Schöpfung des Abgabepflichtigen iSd § 1 Abs 1 UrhG nur entgegenstehen, wenn die Mitarbeiter überhaupt eigenschöpferisch an dem Werk mitwirkten. Selbst dann ist aber noch zu untersuchen, ob nicht der Abgabepflichtige und die wissenschaftlichen Mitarbeiter iSd § 11 Abs 1 UrhG gemeinsam ein Werk geschaffen haben; denn auch einem Miturheber kommt ein Urheberrecht, und zwar auch iSd § 38 Abs 4 EStG 1972, zu. |
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RS 5 | Das Erfordernis des "selbstgeschaffenen" Urheberrechts iSd § 38 Abs 4 EStG 1972 besagt nichts anderes, als daß die fragliche Tarifbegünstigung nur dem Urheber selbst und nicht auch demjenigen zukommen soll, der aus dem Urheberrecht abgeleitete Nutzungsrechte verwertet. |
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RS 6 | Die dem Erk vom , 1899/75, zugrundeliegende Rechtsmeinung, das Tatbestandsmerkmal der "Verwertung" in § 38 Abs 4 EStG 1972 umfasse nicht nur eine Verwertung iSd UrhG, sondern eine Verwertung welcher Art immer, hält der VwGH nicht mehr aufrecht. Unter der in § 38 Abs 4 EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten ist eine solche iSd UrhG zu verstehen. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber zwar mit § 38 Abs 4 EStG 1972 zufolge des Tatbestandsmerkmales des "selbst geschaffenen" Urheberrechts nur den Urheber selbst begünstigt, nicht aber zugleich auch die Verwertung des selbst geschaffenen Urheberrechts durch den Urheber selbst fordert. Das bedeutet, daß § 38 Abs 4 EStG 1972 sowohl zum Zug kommen kann, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst iS der §§ 14 ff UrhG verwertet, als auch dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung iS der § 14 bis § 18 UrhG - wie im § 24 Abs 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen - gestattet oder eingeräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht). |
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RS 7 | Wissenschaftliche Gutachten können an sich literarische Urheberrechte begründen (Hinweis E , 1899/75). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6034 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984140006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61337