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VwGH 15.01.1986, 84/13/0286

VwGH 15.01.1986, 84/13/0286

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §24;
RS 1
Es entspricht der Sachlage und Rechtslage, wenn die belangte Behörde ausgehend von der unbestritten gebliebenen Schlußbilanz der Bfrin sowie dem nicht in Streit stehenden Veräußerungserlös diesem den Wert der entnommenen Wirtschaftsgüter sowie das den Veräußerungsgewinn erhöhende negative Kapital hinzurechnet, hingegen die Veräußerungskosten und die Verbindlichkeiten - letzteres im Hinblick darauf, daß sie vom Käufer nicht übernommen wurden (Hinweis - Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 13. Auflage, Anm 28 zu § 16 des Deutschen EinkommensteuerG) - in Vollzug gebracht hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130286.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-61328