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VwGH 15.01.1986, 84/13/0284

VwGH 15.01.1986, 84/13/0284

Rechtssatz


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Normen
BAO §163;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
RS 1
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, hat eine formell einwandfreie Buchführung zufolge der Bestimmung des § 163 BAO die Rechtsvermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit für sich, sodaß - da diesfalls der Abgabepflichtige einen Rechtsanspruch darauf hat, daß das Ergebnis seiner Bücher der Besteuerung zugrunde gelegt wird (Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Aufl 1966, S 557) - nur der in einem einwandfreien Verfahren erbrachte Nachweis durch die Behörde (Hinweis E , 0480/63), der die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in materieller Hinsicht eindeutig entkräftet, eine Schätzung rechtfertigen würde (Hinweis E , 0527/55).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0088/77 E RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130284.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61327