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VwGH 08.04.1987, 84/13/0282

VwGH 08.04.1987, 84/13/0282

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §24 Abs5;
RS 1
Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven; nur insoweit kann es zu einer doppelten Steuerbelastung, einerseits mit Einkommensteuer, andererseits mit Erbschaftssteuer kommen, die der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 24 Abs 5 EStG 1972 vermeiden wollte. Der Sinn dieser Bestimmung gebietet daher, eine Erbschaftssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer anzurechnen, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) entfällt (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zum EStG 1953).
Norm
EStG 1972 §24 Abs5;
RS 2
Bei Ermittlung des anrechenbaren Teilbetrages der Erbschaftssteuer müssen jene Grundsätze Beachtung finden, die für die Ermittlung der Erbschaftssteuer schlechthin maßgebend sind. Das Erbschaftssteuergesetz unterscheidet weder auf Seiten der Aktiva, noch auf Seiten der Passiva zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen, daher mindern die im Zusammenhang mit steuerbaren Teilen des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten gleichermaßen die betrieblichen wie auch die privaten Aktiva.
Norm
EStG 1972 §24 Abs5;
RS 3
Die Ermittlung, wie hoch die einzelnen Aktiva mit Erbschaftssteuer belastet sind, kann letztlich nur in der Weise erfolgen, daß die gesamte Erbschaftssteuer ins Verhältnis zu den ungekürzten Aktiva gebracht wird. Mit dem Steuersatz, der sich aus diesem Verhältnis ergibt, sind letztlich sämtliche Aktiva des Erwerbes belastet.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6208 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130282.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-61325