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VwGH 15.06.1988, 84/13/0279

VwGH 15.06.1988, 84/13/0279

Rechtssätze


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Normen
BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §12 Abs1;
RS 1
Es ist wohl richtig, daß abzugsfähige Vorsteuern auch im Schätzungsweg ermittelt werden können; Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, daß gem § 12 Abs 1 UStG 1972 als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden. Da der Bf

dies ausdrücklich verneint hat, stand ihm ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 2
Es liegt im Wesen der Ermittlung von Durchschnittswerten, daß dabei auch erheblich voneinander abweichende Werte berücksichtigt werden. Solange die Einbeziehung atypischer Werte in eine Durchschnittswertermittlung nicht zu unrealistischen Ergebnissen führt, kann eine auf

Durchschnittswerten aufbauende Schätzung nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Norm
UStG 1972 §10 Abs2 Z20;
RS 3
Der belangten Behörde kann keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie die Auffassung vertritt, als Tätigkeit eines Reisebüros sei nur eine solche zu verstehen, die den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeordnung entspricht.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 4
Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6333 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1984130279.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61324