VwGH 15.06.1988, 84/13/0279
VwGH 15.06.1988, 84/13/0279
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es ist wohl richtig, daß abzugsfähige Vorsteuern auch im Schätzungsweg ermittelt werden können; Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, daß gem § 12 Abs 1 UStG 1972 als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden. Da der Bf dies ausdrücklich verneint hat, stand ihm ein Vorsteuerabzug nicht zu. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 2 | Es liegt im Wesen der Ermittlung von Durchschnittswerten, daß dabei auch erheblich voneinander abweichende Werte berücksichtigt werden. Solange die Einbeziehung atypischer Werte in eine Durchschnittswertermittlung nicht zu unrealistischen Ergebnissen führt, kann eine auf Durchschnittswerten aufbauende Schätzung nicht als rechtswidrig angesehen werden. |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z20; |
RS 3 | Der belangten Behörde kann keine Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie die Auffassung vertritt, als Tätigkeit eines Reisebüros sei nur eine solche zu verstehen, die den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeordnung entspricht. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 4 | Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6333 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1984130279.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-61324