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VwGH 08.04.1987, 84/13/0276

VwGH 08.04.1987, 84/13/0276

Rechtssätze


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Norm
BAO §184 Abs1;
RS 1
Ausführungen zur Schätzungsmethode (hier: Änderungsschneiderei im Inland und Ausland).
Normen
BAO §293;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;
RS 2
Wird der im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde unterlaufene Rechenfehler in der Handhabung des § 293 BAO berichtigt, dann ist den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen der Boden entzogen und der Bfr insoweit klaglos gestellt worden. In einem solchen Falle ist der Bfr gemäß § 56 VwGG 1965 in der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei iSd § 47 Abs 1 VwGG zu behandeln, weshalb ihm auch der entsprechende Aufwandersatz zuzuerkennen ist (Hinweis E , 706/69).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2527/77 E VwSlg 5421 F/1979 RS 2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130276.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61323