Suchen Hilfe
VwGH 05.06.1985, 84/13/0255

VwGH 05.06.1985, 84/13/0255

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BAO §299 Abs2;
RS 1
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides nach § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E , 1275/69 VwSlg 4335 F/1971).
Norm
BAO §299 Abs2;
RS 2
In dem der Aufhebung vorausgehenden Verfahren besteht die Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs dann, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen werden (Hinweis E , 82/16/0105).
Norm
BAO §299;
RS 3
Nimmt das Lagefinanzamt auf den 1.1. eines Kalenderjahres unrichtigerweise eine Wertfortschreibung auf 0 vor, obwohl im Hinblick auf den Verkauf des Grundstückes richtigerweise eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen war, ist die Oberbehörde berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid durch eine Aufsichtmaßnahme gemäß § 299 BAO aus der Welt zu schaffen (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 933, Reeger-Stoll, Die BAO, S 465).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1931/74 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130255.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-61314