VwGH 05.06.1985, 84/13/0255
VwGH 05.06.1985, 84/13/0255
Rechtssätze
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Norm | BAO §299 Abs2; |
RS 1 | Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides nach § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E , 1275/69 VwSlg 4335 F/1971). |
Norm | BAO §299 Abs2; |
RS 2 | In dem der Aufhebung vorausgehenden Verfahren besteht die Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs dann, wenn ein neuer Sachverhalt angenommen oder neue Beweise aufgenommen werden (Hinweis E , 82/16/0105). |
Norm | BAO §299; |
RS 3 | Nimmt das Lagefinanzamt auf den 1.1. eines Kalenderjahres unrichtigerweise eine Wertfortschreibung auf 0 vor, obwohl im Hinblick auf den Verkauf des Grundstückes richtigerweise eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen war, ist die Oberbehörde berechtigt, den erstinstanzlichen Bescheid durch eine Aufsichtmaßnahme gemäß § 299 BAO aus der Welt zu schaffen (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, S 933, Reeger-Stoll, Die BAO, S 465). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1931/74 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984130255.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-61314