VwGH 10.12.1986, 84/13/0248
VwGH 10.12.1986, 84/13/0248
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Wird ein WIFI-Vortragender laut Werkvertrag nach der Zahl der Unterrichtsstunden entlohnt, läßt sich daraus eine gesonderte Entlohnung für die Verwertung von Urheberrechten nicht entnehmen. Gegen eine solche Entlohnung spricht auch, daß der Vortragende im Werkvertrag verpflichtet wird, im Fall seiner Verhinderung für einen geeigneten Vertreter zu sorgen. Eine Vergütung für eine Tätigkeit hinsichtlich der die Vertretung durch einen Dritten möglich ist, kann nicht unter die Tarifbegünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 fallen, weil diese Bestimmung von der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte spricht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984130248.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61310