VwGH 28.05.1986, 84/13/0246
VwGH 28.05.1986, 84/13/0246
Rechtssätze
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Norm | BAO §238; |
RS 1 | Daß Unterbrechungshandlungen dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gelangt sein müssen, ist nicht erforderlich (Hinweis Stoll, BAO Handbuch S 593). |
Normen | |
RS 2 | Die Begründung der Haftung nach § 9 Abs 1 BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objetiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war. |
Normen | |
RS 3 | Das Tatbestandsmerkmal "...infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, wenn auch nicht verlangt wird, daß der Abgabenläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 28 f). |
Normen | |
RS 4 | Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann, wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6123 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984130246.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61309