VwGH 09.04.1986, 84/13/0236
VwGH 09.04.1986, 84/13/0236
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | |
RS 1 | Drei Kinder im Alter - 1977 bis 1980 - von 6 bis 10 Jahren, von 5 bis 9 Jahren und von 2 bis 6 Jahren werden beim Verteilen von Werbematerial im Kindergarten, in der Schule, in Häusern und auf Parkplätzen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht als drei voneinander verschiedene Betriebsinhaber, sondern als Gehilfen des sie Aussendenden angesehen; die als Provision für die Vermittlung von Bausparverträgen zur Auszahlung gebrachten Beträge sind deshalb dem Aussendenden (im Anlaßfall dem Vater) zuzurechnen. |
Norm | |
RS 2 | Ob Einkünfte oder Einnahmen einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die sich ihm bietenden Marktchancen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ausgenützt hat. |
Norm | |
RS 3 | Die Tätigkeit eines Vermittlers, eines Handelsvertreters, eines Abschlußagenten und eines Geschäftsvermittlers ohne Abschlußvollmacht ist gewerblich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984130236.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-61303