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VwGH 09.04.1986, 84/13/0236

VwGH 09.04.1986, 84/13/0236

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Drei Kinder im Alter - 1977 bis 1980 - von 6 bis 10 Jahren, von 5 bis 9 Jahren und von 2 bis 6 Jahren werden beim Verteilen von Werbematerial im Kindergarten, in der Schule, in Häusern und auf Parkplätzen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht als drei voneinander verschiedene Betriebsinhaber, sondern als Gehilfen des sie Aussendenden angesehen; die als Provision für die Vermittlung von Bausparverträgen zur Auszahlung gebrachten Beträge sind deshalb dem Aussendenden (im Anlaßfall dem Vater) zuzurechnen.
Norm
RS 2
Ob Einkünfte oder Einnahmen einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich

in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die sich ihm bietenden Marktchancen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ausgenützt hat.
Norm
RS 3
Die Tätigkeit eines Vermittlers, eines Handelsvertreters, eines Abschlußagenten und eines Geschäftsvermittlers ohne Abschlußvollmacht ist gewerblich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130236.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61303