VwGH 28.01.1987, 84/13/0231
VwGH 28.01.1987, 84/13/0231
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Die Angaben von Arbeitnehmern, durchschnittlich monatlich 30 Stunden (bzw täglich höchstens 4 Stunden), sowie während eines Monates jeweils 3 Wochen gearbeitet zu haben, sprechen gegen die Annahme einer vorübergehenden (nicht länger als 1 Woche dauernden) Beschäftigung. Die monatsweise Entlohnung ist in diesem Zusammenhang gleichfalls ein Indiz für eine längerdauernde Beschäftigung. Ein durch die speziellen Gegebenheiten des Betriebes (hier: Handel mit Bastlerbedarf) bedingter, unregelmäßiger Arbeitsanfall steht dieser Annahme nicht entgegen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1984130231.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-61299