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VwGH 28.01.1987, 84/13/0231

VwGH 28.01.1987, 84/13/0231

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Die Angaben von Arbeitnehmern, durchschnittlich monatlich 30 Stunden (bzw täglich höchstens 4 Stunden), sowie während eines Monates jeweils 3 Wochen gearbeitet zu haben, sprechen gegen die Annahme einer vorübergehenden (nicht länger als 1 Woche dauernden) Beschäftigung. Die monatsweise Entlohnung ist in diesem Zusammenhang gleichfalls ein Indiz für eine längerdauernde Beschäftigung. Ein durch die speziellen Gegebenheiten des Betriebes (hier: Handel mit Bastlerbedarf) bedingter, unregelmäßiger Arbeitsanfall steht dieser Annahme nicht entgegen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130231.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-61299