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VwGH 27.05.1987, 84/13/0221

VwGH 27.05.1987, 84/13/0221

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ein nachträglich behaupteter monatlicher Mietaufwand, der mehr als zwei Jahre hindurch nicht verbucht wurde, berechtigt zur Annahme, daß der betreffende Mietvertrag rückwirkend geschlossen wurde; rückwirkende Vereinbarungen sind jedoch steuerlich nicht anzuerkennen (Hinweis E , 979/72, VwSlg 4620 F/1973).
Norm
RS 2
Wird bei einem zwischen Ehegatten behaupteten Untermietverhältnis der Untermietzins, dessen Nichtentrichtung den Vermieter zur Kündigung berechtigt, ohne entsprechende Sicherheiten und ohne Zinsenvereinbarung bzw Wertsicherungsvereinbarung jahrelang gestundet, hält dieser Vertrag bzw die Vertragserfüllung einem Fremdvergleich nicht stand.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1984130221.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61297