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VwGH 17.09.1986, 84/13/0213

VwGH 17.09.1986, 84/13/0213

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 1
Eine Tätigkeit kann - unabhängig vom Charakter der Veranstaltung, in deren Rahmen sie erbracht wird - künstlerisch sein, wenn derjenige, der die Tätigkeit ausübt, eine entsprechende Begabung aufweist. Eine solche Begabung ersetzt die Absolvierung eines fachspezifischen Hochschulstudiums als Erfordernis für die Bejahung der Künstlereigenschaft.
Norm
EStG 1972 §4 Abs5;
RS 2
Durch die Anerkennung von Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich durch den Betrieb veranlaßten Reisen (ohne Nachweis, sofern sie die im § 26 Z 7 EStG angeführten Sätze nicht übersteigen) als Betriebsausgaben soll bezüglich der Verpflegungskosten lediglich der Mehraufwand

gegenüber den normalen Verpflegungskosten, wie sie jedem Steuerpflichtigen zu Hause oder außer Haus erwachsen, Berücksichtigung finden, der üblicherweise mit Reisen verbunden ist und vom Gesetzgeber deswegen vermutet wird, weil der Steuerpflichtige durch eine Reisebewegung in der Regel gezwungen ist, auf für ihn kostengünstige Verpflegungsmöglichkeiten zu verzichten (Hinweis E , 2966/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130213.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-61292