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VwGH 24.09.1986, 84/13/0211

VwGH 24.09.1986, 84/13/0211

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §22 Abs1;
RS 1
Im Hinblick auf die zunehmende Spezialisierung im Wirtschaftsleben ist es denkbar, daß sich Ziviltechniker (Architekten) in ihrer Tätigkeit auf einzelne Teilbereiche beschränken. Für die Frage, ob im Einzelfall aufgrund eines Berufsbildes, das lediglich einen solchen Teilbereich umfaßt, die Ähnlichkeit mit der Tätigkeit eines Ziviltechnikers (Architekten) bejaht werden kann, ist die Auskunft der zuständigen Kammer oder ein einschlägiges Sachverständigengutachten als Beweismittel geeignet.
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 2
Für die Feststellung der Ähnlichkeit einer Tätigkeit mit einem der im § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 angeführten Berufe genügt, daß die Tätigkeit in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrem äußeren Erscheinungsbild mit einer Tätigkeit vergleichbar ist, die ihrerseits zweifelsfrei zu den im Gesetz genannten freien Berufen zählt, obwohl sie nur einen Teilbereich einer weitergehenden Berufsbefugnis umfaßt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130211.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-61290