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VwGH 17.09.1986, 84/13/0208

VwGH 17.09.1986, 84/13/0208

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das Gesetz (§ 217 Abs 2 BAO idF der Übergangsregelung des Art 5 Z 10 der BAO-Novelle BGBl 1980/151) setzt im Gegensatz zur Rechtslage vor der BAO-Novelle 1980 nunmehr neben dem Eintritt eines Terminverlustes als zusätzliches Erfordernis für die Vorschreibung eines Säumniszuschlages zu gestundeten Abgabenschuldigkeiten die VORHERGEHENDE Ausstellung eines Rückstandsausweises voraus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0080 E VwSlg 5812 F/1983 RS 1
Normen
RS 2
Nach § 220 BAO wird der Säumniszuschlag im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig; diese Fälligkeit kann daher dann, wenn der Säumniszuschlag erst nach Ausstellung eines Rückstandsausweises vorgeschrieben werden kann, nicht vor dieser eingetreten sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0080 E VwSlg 5812 F/1983 RS 2
Norm
RS 3
Mit § 214 Abs 3 BAO über die Fälligkeit der von einer Zahlungserleichterung erfaßten Abgabenschuldigkeiten soll erreicht werden, daß während der Laufzeit einer Zahlungserleichterung neu fällig werdende, nicht in die Zahlungserleichterung einbezogene Abgabenschuldigkeiten entrichtet werden können, ohne daß eine Verrechnung mit den ältesten Schuldigkeiten erfolgt.
Norm
RS 4
Voraussetzung für die Verrechnung einer Zahlung oder einer sonstigen Gutschrift mit einer Abgabenschuldigkeit gem § 214 Abs 3 BAO ist, daß diese spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Gutschrift fällig wird oder von der Abgabenbehörde bereits (mit bevorstehender Fälligkeit) verbucht wurde und damit auf dem Abgabenkonto als Abgabenschuldigkeit aufscheint.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130208.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61288