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VwGH 15.01.1986, 84/13/0160

VwGH 15.01.1986, 84/13/0160

Rechtssätze


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Norm
GewStG §7 Z1 idF 1977/320;
RS 1
Die Hinzurechnung von Zinsen der unter § 7 Z 1 GewStG fallenden Schulden darf nur dann unterbleiben, wenn die Schuld oder ein Teil von ihr nicht nur zu betrieblichen Zwecken entgegen der bei ihrer Aufnahme ausgedrückten Absicht nicht benötigt wurde, sondern darüber hinaus - ungeachtet der Tatsache, daß der Kredit betrieblich nicht benötigt wurde - eine Rückzahlung aus äußeren, nicht beeinflußbaren Umständen NICHT MÖGLICH gewesen wäre (Hinweis E , 1804/68, VwSlg 4078 F/1970).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0147 E RS 2
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Was die bloße Möglichkeit als Haftender in Anspruch genommen zu werden anlangt, so berechtigt dieselbe allein nicht zur Beschwerde an den VwGH gegen einen Bescheid, mit dem die Berufung abgewiesen wurde, hinsichtlich deren der nunmehrige Beschwerdeführer allenfalls als Haftender herangezogen werden könnte. (Hinweis auf bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Auflage, Seite 364, enthaltenen Hinweis auf E vom , 1739/53, VwSlg 1060 F/1954)
Norm
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Wer im Berufungsverfahren nicht Partei war, kann gegen den in diesem Verfahren erlassenen Bescheid nur Beschwerde erheben, wenn dieser Bescheid durch das Rechtsmittel des Dritten zu seinem Nachteil geändert wurde. (Hinweis auf E vom , Zl. 2020/48, VwSlg 675 A/1949, vom , Zl. 0434/50, VwSlg 1944 A/1951, vom , Zl. 1032/65, vom , Zl. 1121/66 und vom , Zl. 2083/64, VwSlg 3418 F/1966)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1526/73 E VwSlg 4831 F/1975 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-61282