VwGH 24.09.1986, 84/13/0151
VwGH 24.09.1986, 84/13/0151
Rechtssätze
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Abgabennachsicht vorliegen, sind alle, der Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannten Umstände zu berücksichtigen. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 2 | Ein Bescheid, der die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint, muß erkennen lassen, auf welchen Sachverhaltsermittlungen er beruht, insbesondere, ob und welche wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers festgestellt wurden und aus welchen schlüssig dargelegten Gründen die Entscheidung getroffen wurde. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 3 | Trotz der nachgerade einen Musterfall einer ungerechtfertigten Verzögerung der Erledigung eines Parteienantrages darstellenden, verfahrensökonomisch unvertretbaren Vorgangsweise der Abgabenbehörde war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu verneinen (Hinweis E , 82/14/0313). |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 4 | Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles setzt lediglich voraus, daß ein wirtschaftliches Miißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt (Hinweis E , 84/17/0007). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984130151.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61280