VwGH 13.04.1988, 84/13/0135
VwGH 13.04.1988, 84/13/0135
Rechtssatz
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Normen | BAO §115 Abs1; VwRallg; |
RS 1 | Der Abgabenbehörde kann keine Rechtswidrigkeit, insbesondere keine Verletzung der Ermittlungspflicht vorgeworfen werden, wenn sie jene Tathandlungen als erwiesen angenommen hat, die zur rechtskräftigen Verurteilung des Täters geführt haben. Da nämlich die Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimißt, ist davon auszugehen, daß in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am Tatgeschehen offengeblieben sind, die eine nochmalige Überprüfung durch ein anderes Gericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtfertigen würden (Hinweis E , P 318/53, VwSlg 3391 A/1954, E2.4.1963, 0798/62, VwSlg 6008 A/1963, E , 83/16/0093, VwSlg 6016 F/1985). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1984130135.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-61277