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VwGH 22.10.1986, 84/13/0126

VwGH 22.10.1986, 84/13/0126

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 1
Wird im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ein Palais in der Absicht erworben, es "gewinnbringend" zu verwerten, diese Bemühungen jedoch in Richtung Veräußerung des Objektes gehen, wären diese selbst im Falle eines Erfolges nicht geeignet, das Vorliegen einer steuerlich anzuerkennenden Einkunftsquelle zu bejahen.
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 2
In Fällen, in denen die wirtschaftliche Verwertung einer Liegenschaft ursprünglich im Wege einer Veräußerung, und damit außerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung beabsichtigt war, bieten Bemühungen um die Ausmietung allfälliger Mieter noch kein genügend deutliches Indiz dafür, daß in naher Zukunft mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gerechnet werden kann.
Norm
EStG 1972 §2 Abs2;
RS 3
Die tatsächliche Verwendung einer bisher objektiv nicht ertragbringend genutzten Liegenschaft durch Realisierung bereits früher geplanter wirtschaftlicher Aktivitäten führt zum Vorliegen einer Einkunftsquelle erst ab dem Zeitpunkt dieser Maßnahmen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130126.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-61275