VwGH 18.12.1985, 84/13/0121
VwGH 18.12.1985, 84/13/0121
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | FamLAG 1967 §2 Abs2; FamLAG 1967 §2 Abs5; |
RS 1 | Teilt ein minderjähriges Kind zufolge Verbüßung einer Freiheitsstrafe Jahre hindurch nicht die Wohnung des Vaters, der den Anspruch der Familienbeihilfe geltend macht, dann kann angesichts der Verpflichtung der zum Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Anstalt, für den Unterhalt des Strafgefangenen ohne Anspruch auf Ersatz zu sorgen, weder von einer Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters, noch von einer überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch den Vater gesprochen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984130121.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-61270