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VwGH 29.05.1985, 84/13/0115

VwGH 29.05.1985, 84/13/0115

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 1
Bloß gelegentliche berufliche Studien oder Besprechungen in dem als Herrenzimmer eingerichteten Raum der Privatwohnung, die in Politik, Wirtschaft, Kunst oder Wissenschaft eine führende Rolle spielt, ermöglichen jedenfalls nicht das betreffende Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung

auszuscheiden (Hinweis E , 1401/66).
Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 2
Wird ein als Herrenzimmer eingerichteter Raum keineswegs ausschließlich und regelmäßig, sondern höchstens gelegentlich vom Bfr auch für berufliche Zwecke verwendet, stellen die Aufwendungen für die Einrichtung dieses Zimmers keine Werbungskosten dar; dies gilt umso mehr, als der Abgabepflichtige selbst ausführt, er habe im Streitzeitraum nur viermal mit Kunden in seinem Arbeitszimmer konferiert und sie sodann bewirtet - wobei die Bewirtung wohl in dem laut Wohnungsplan vorhandenen Eßzimmer erfolgte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130115.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61268