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VwGH 25.09.1985, 84/13/0113

VwGH 25.09.1985, 84/13/0113

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Kosten für den Anschluß eines Einfamilienhauses an das öffentliche Kanalnetz (Ersatz der Senkgrube) stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, weil es sich um keinen verlorenen Aufwand handelt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/05/07 1815/78 1
Norm
RS 2
Die Kosten für den notwendigen Anschluß eines Hauses an das öffentliche Kanalnetz, der durch den Stauraum eines Flußkraftwerkes notwendig wurde, sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren, wenn das Haus schon bisher an ein öffentliches, teilweise 50 Jahre altes Kanalnetz angeschlossen war.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61267