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VwGH 11.06.1986, 84/13/0109

VwGH 11.06.1986, 84/13/0109

Rechtssätze


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Normen
DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs2;
RS 1
Zur Berechnung des sogenannten "gespaltenen Körperschaftssteuersatzes": Die Anwendung eines "Mischsatzes" auf tarifbegünstigte Einkommensteile, der höher ist als der nach innerstaatlichem Recht für diese Einkommensteile vorgesehene Höchststeuersatz, läßt sich weder mit dem Zweck eines Progressionsvorbehaltes vereinbaren, noch findet er im innterstaatlichen Steuerrecht Deckung. Durch Anwendung des Progressionsvorbehaltes kann vielmehr nur in solchen Fällen ein höherer Steuersatz zum Tragen kommen als den im Inland zu erfassenden Einkommensteilen entspricht, in denen die höchste im Steuertarif vorgesehenen Steuersätze ohne Progressionsvorbehalt noch nicht anzuwenden wären.
Normen
DBAbk BRD 1955 Art15 Abs3;
KStG 1966 §22 Abs2;
RS 2
Für die Anwendbarkeit der Begünstigung des § 22 Abs 2 KStG 1966 ist nicht Voraussetzung, daß die offenen Ausschüttungen aus selbst erwirtschafteten Gewinnen stammen. Fehlt es aber an einem notwendigen Bezug der begünstigten Ausschüttung zum selbst erwirtschafteten Einkommen, ist es somit gleichgültig woher die ausgeschütteten Mittel stammen, dann können auch die zu der ausländischen Zweigniederlassung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Einkommensteile zu vollem Ausmaß begünstigt ausgeschüttet werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130109.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-61265