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VwGH 19.03.1986, 84/13/0105

VwGH 19.03.1986, 84/13/0105

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §24;
RS 1
Außerordentliche Einkünfte können im Einkommen nur insoweit vorhanden sein, als im Einkommen überhaupt positive Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart vorhanden sind. Ein Veräußerungsgewinn ist daher nur insoweit (tarifbegünstigt) zu erfassen, als er nicht bereits durch Verluste aus derselben Einkunftsart gemindert ist (Hinweis E , 84/13/0005).
Normen
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §24;
RS 2
Der im § 2 Abs 2 EStG angeordnete Ausgleich der positiven Einkünfte mit Verlusten betrifft Verluste, die sich als Saldo aller positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart ergeben. Nur wenn ein solcher Saldo negativ ist, kommt es zu einem Verlustausgleich iS des § 2 Abs 2 EStG. Daraus folgt weiters, daß auch der Begriff "Einkünfte" als Saldo aller positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart anzusehen ist.
Norm
EStG 1972 §37;
RS 3
Die unter die Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 1 EStG fallenden außerordentlichen Einkünfte können nie höher sein als die insgesamt aus der betreffenden Einkunftsart erzielten Einkünfte. (Hinweis auf E vom , 84/13/0005) Daran ändert auch nichts, dass in § 37 Abs. 2 EStG mit dem Begriff "außerordentliche Einkünfte" Größen angesprochen werden, die sich häufig nur als Teile der in einer Einkunftsart als Saldo enthaltenen, über die "außerordentlichen Einkünfte" hinausgehenden Einkünfte darstellen. Ohne an der Voraussetzung einer positiven Abgabenbemessungsgrundlage bzw. an der insoweit gezogenen Grenze für die Anwendbarkeit des begünstigen Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 EStG etwas zu ändern, verwendet der Gesetzgeber den Begriff "außerordentliche Einkünfte" in § 37 EStG etwas ungenau auch iS von "außerordentliche TEILE der Einkünfte".

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6098 F/1986;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130105.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61262