VwGH 09.04.1986, 84/13/0102
VwGH 09.04.1986, 84/13/0102
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | In der (nachträglichen) Berichtigung von Umsatzsteuer (§ 16 Abs 3 UStG 1972), für die der Geschäftsführer einer GmbH zur Haftung herangezogen worden war, ist kein Wiederaufnahmsgrund betreffend das Haftungsverfahren zu erblicken. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Minderung des Abgabenanspruches, der durch Abgabenbescheid festzustellen ist und sich nach (zusammengefaßter) Verbuchung und Verrechnung (§ 213 f BAO)unmittelbar auf die Höhe des Haftungsbetrages auswirkt. |
Norm | BAO §303 Abs1 litb; |
RS 2 | Neu hervorgekommene Tatsachen, die letztlich nur jene Sachverhaltsannahmen erhärten, von denen die Abgabenbehörde bei Bescheiderlassung ausgegangen ist, sind keine Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 Abs 1 lit b BAO. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984130102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61260