VwGH 29.05.1985, 84/13/0091
VwGH 29.05.1985, 84/13/0091
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | BAO §299 Abs2; |
RS 1 | Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E , 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/02/16 81/13/0150 2 |
Norm | EStG 1972 §20 Abs1 Z3; |
RS 2 | Kleinere Sachgeschenke, die auf Grund länger bestehender beruflicher Beziehungen im allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten wie Weihnachten, Neujahr, Geburtstag und anderen Jubiläen, bei persönlichen Besuchen, aber auch hin und wieder ohne besonderen äußeren Anlaß gemacht wurden, an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde stellen nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG 1972, Tz 5, 5.2 und die dort angeführte Judikatur, insbesondere das E vom , 1378/78), typischermaßen durch die wirtschaftliche bzw gesellschaftliche Stellung des Bfrs bedingte Aufwendungen der Lebensführung, demnach Repräsentationsaufwendungen dar, wobei es für diese Qualifikation ohne Bedeutung ist, daß sie möglicherweise geeignet erscheinen, auch den Beruf des Bfrs bzw seine Tätigkeit zu fördern (Hinweis auf E , 1378/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6004 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984130091.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-61255