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VwGH 30.05.1984, 84/13/0090

VwGH 30.05.1984, 84/13/0090

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Ein Erkenntnis des VwGH stellt - gleichgültig zu welchem Zeitpunkt es ergeht - keine neue Tatsache iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar und kommt daher als Wiederaufnahmsgrund nicht in Betracht (Hinweis E , 82/14/0315).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984130090.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-61254