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VwGH 18.09.1985, 84/13/0086

VwGH 18.09.1985, 84/13/0086

Rechtssätze


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Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 1
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB, Hinweis E , 137/52).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/05 2645/78 1
Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1972 §78 Abs3;
RS 2
Die Nichtabfuhr der Lohnsteuerbeträge durch den Bfr bedeutet eine schuldhafte Verletzung seiner Verpflichtung als Masseverwalter; denn hinsichtlich der Lohnsteuerbeträge ergibt sich ja schon aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1972, daß jede vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichten, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Bfr mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 BAO darstellte (Hinweis E , 84/14/0027). Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass diese mit den Parteien für die Produkte des Gemeinschuldners eingenommen wurde. Wenn der Bf diese Abgabe, aus welchen Gründen immer, nicht abführte, sondern für andere Zwecke verweeendet hat, liegt auch darin ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/09/18 84/13/0085 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130086.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-61252