VwGH 29.05.1985, 84/13/0079
VwGH 29.05.1985, 84/13/0079
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Durch die Übergabe einer Berufung an die Post zur Beförderung kann die Berufungsfrist nur dann gewahrt werden, wenn der Post als Abgabenstelle die richtige Einbringungsstelle genannt wird. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984130079.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61249