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VwGH 29.05.1985, 84/13/0079

VwGH 29.05.1985, 84/13/0079

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Durch die Übergabe einer Berufung an die Post zur Beförderung kann die Berufungsfrist nur dann gewahrt werden, wenn der Post als Abgabenstelle die richtige Einbringungsstelle genannt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130079.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-61249