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VwGH 18.09.1985, 84/13/0078

VwGH 18.09.1985, 84/13/0078

Rechtssätze


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Normen
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z13 idF 1982/006;
EStG 1972 §17 Abs4;
RS 1
Als Gebietsvertreter ist nur ein Vertreter anzusehen, dessen Vertretertätigkeit sich ÜBERWIEGEND über die Ortsgemeinde (Stadtgemeinde) hinaus erstreckt (Hinweis auf E , 81/14/0157).
Normen
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z13 idF 1982/006;
EStG 1972 §17 Abs4;
RS 2
Die Festlegung bestimmter Werbungskosten in der Durchschnittssatzverordnung geht davon aus, daß die mit den Einnahmen aus einer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten regelmäßig in einem bestimmten Verhältnis zu den Einnahmen stehen. Die Anwendung der VO setzt daher voraus, daß die als Bemessungsgrundlage herangezogenen Einnahmen (nicht nur teilweise) aus jener Tätigkeit stammen, mit der nach den "Erfahrungen der Praxis" regelmäßig ein bestimmtes Ausmaß an Werbungskosten verbunden ist. Für eine Aufspaltung der Einnahmen aus einer bestimmten Tätigkeit und eine aliquote

pauschale Zuerkennung von Werbungskosten bietet die VO keinen Raum (hier: Journalist).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1496/79 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130078.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61248