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VwGH 26.09.1984, 84/13/0075

VwGH 26.09.1984, 84/13/0075

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §4 Abs2;
RS 1
Die Behörde darf im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens die Zustimmung zu einer Bilanzänderung - bei unveränderter Sachlage - dann versagen, wenn dadurch ausschließlich oder in erster Linie erst nach Einreichung der betreffenden Steuererklärungen erkannte Steuernachteile ausgeglichen werden sollen (Hinweis auf E , 2579/79).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984130075.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61246