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VwGH 13.02.1985, 84/13/0072

VwGH 13.02.1985, 84/13/0072

Rechtssatz


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Normen
AbgEO §65;
AbgEO §77;
AbgEO §78;
RS 1
Dem Abgabenschuldner steht gegen die ForderungsPFÄNDUNG im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der Rechtsmittelbeschränkung im § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel zu (Hinweis B , 789/53, VwSlg 781 F/1953 und B , 1593/51, VwSlg 808 F/1953).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1981/10/28 81/13/0031 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130072.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-61245

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