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VwGH 05.06.1985, 84/13/0065

VwGH 05.06.1985, 84/13/0065

Rechtssätze


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Norm
BAO §131 Abs1 Z2;
RS 1
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung sind zufolge der zitierten Gesetzesbestimmung die Verbuchungen zumindest in den Grundaufzeichnungen in unmittelbarem Anschluß an den Geschäftsvorfall in der Reihenfolge der tatsächlichen Ereignisse vorzunehmen. Nicht laufende Eintragungen, Nachtragsbuchungen und Buchhaltungsrückstände sprechen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnung.
Norm
BAO §131 Abs1 Z2;
RS 2
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung, steht, wenn ein Schätzung grundsätzliche zulässig ist, die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethoden der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklag stehen. Allerdings liegt es geradezu im Wesen der Schätzung, daß die in ihrem Rahmen ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130065.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-61242