VwGH 05.03.1986, 84/13/0062
VwGH 05.03.1986, 84/13/0062
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Ein Firmenwert kann nur entweder zur Gänze abnutzbar oder zur Gänze nicht abnutzbar sein. Eine Aufspaltung kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist das Überwiegen der Wertkomponenten und deren Art maßgebend. Sollten diese Komponenten gleichgewichtet sein, so ist der ganze Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6084 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984130062.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-61241