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VwGH 05.03.1986, 84/13/0062

VwGH 05.03.1986, 84/13/0062

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7;
RS 1
Ein Firmenwert kann nur entweder zur Gänze abnutzbar oder zur Gänze nicht abnutzbar sein. Eine Aufspaltung kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist das Überwiegen der Wertkomponenten und deren Art maßgebend. Sollten diese Komponenten gleichgewichtet sein, so ist der ganze Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6084 F/1986;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130062.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-61241