VwGH 06.03.1985, 84/13/0038
VwGH 06.03.1985, 84/13/0038
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG Tz 4, Schlagwort "Ausbildungskosten-Fortbildungskosten" und die dort angeführte hg Judikatur) unterscheiden übereinstimmend zwischen Kosten der Berufsausbildung und Kosten der Berufsfortbildung. Während die erstgenannten als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind, finden Aufwendungen für die Berufsfortbildung als Betriebsausgaben (vgl E , 1371/78, 3010/79) - gegebenenfalls auch als Werbungskosten - Berücksichtigung. Fortbildungskosten kommen der Legaldefinition des § 4 Abs 4 EStG 1972 folgend, als Betriebsausgaben jedoch nur dann in Betracht, wenn sie durch den Betrieb veranlaßt sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1984130038.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-61232