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VwGH 06.03.1985, 84/13/0038

VwGH 06.03.1985, 84/13/0038

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG Tz 4, Schlagwort "Ausbildungskosten-Fortbildungskosten" und die dort angeführte hg Judikatur) unterscheiden übereinstimmend zwischen Kosten der Berufsausbildung und Kosten der Berufsfortbildung. Während die erstgenannten als Kosten der Lebensführung nicht abzugsfähig sind, finden Aufwendungen für die Berufsfortbildung als Betriebsausgaben (vgl E , 1371/78, 3010/79) - gegebenenfalls auch als Werbungskosten - Berücksichtigung. Fortbildungskosten kommen der Legaldefinition des § 4 Abs 4 EStG 1972 folgend, als Betriebsausgaben jedoch nur dann in Betracht, wenn sie durch den Betrieb veranlaßt sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130038.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-61232