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VwGH 12.02.1986, 84/13/0034

VwGH 12.02.1986, 84/13/0034

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Eine beim Erblasser betriebszugehörige Liegenschaft, die in (teilweiser) Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen an die mj Kinder des Erblasser übertragen wird, kann der erblasserischen Witwe nicht deshalb als wirtschaftliches Eigentum (weiterhin) zugerechnet werden, weil sie nach wie vor betrieblich genutzt wird. Da die Nutzung der pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung bedarf kann nicht gesagt werden, daß die erblasserische Witwe als Betriebsinhaberin über die Liegenschaft gleich einem Eigentümer verfügt. Die Liegenschaft ist daher im Zeitpunkt der Übertragung an die Pflichtteilsberechtigten als dem Betrieb entnommen anzusehen.
Norm
RS 2
Die Zurechnungsvorschrift des § 24 Abs 1 lit d BAO, wonach Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen sind, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, bezieht sich auf jene Fälle, zu denen ein Wirtschaftsgut kraft eigentumsähnlichen wirtschaftlichen Herrschaftsverhältnisses

ausnahmsweise jemandem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist (Hinweis E , 217/80).
Norm
RS 3
Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluß Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Hinweis E , 81/13/0021).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6073 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130034.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-61230