VwGH 12.02.1986, 84/13/0034
VwGH 12.02.1986, 84/13/0034
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Eine beim Erblasser betriebszugehörige Liegenschaft, die in (teilweiser) Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen an die mj Kinder des Erblasser übertragen wird, kann der erblasserischen Witwe nicht deshalb als wirtschaftliches Eigentum (weiterhin) zugerechnet werden, weil sie nach wie vor betrieblich genutzt wird. Da die Nutzung der pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung bedarf kann nicht gesagt werden, daß die erblasserische Witwe als Betriebsinhaberin über die Liegenschaft gleich einem Eigentümer verfügt. Die Liegenschaft ist daher im Zeitpunkt der Übertragung an die Pflichtteilsberechtigten als dem Betrieb entnommen anzusehen. |
Norm | BAO §24 Abs1 litd; |
RS 2 | Die Zurechnungsvorschrift des § 24 Abs 1 lit d BAO, wonach Wirtschaftsgüter demjenigen zuzurechnen sind, der über sie die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, bezieht sich auf jene Fälle, zu denen ein Wirtschaftsgut kraft eigentumsähnlichen wirtschaftlichen Herrschaftsverhältnisses ausnahmsweise jemandem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen ist (Hinweis E , 217/80). |
Norm | BAO §24 Abs1 litd; |
RS 3 | Ein Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum ist dann anzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung) auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluß Dritter von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Hinweis E , 81/13/0021). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6073 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984130034.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-61230