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VwGH 19.02.1986, 84/13/0024

VwGH 19.02.1986, 84/13/0024

Rechtssätze


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Norm
BAO §299;
RS 1
Ausführungen über das Wesen des § 299 BAO als Ermessensentscheidung, die nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat.
Norm
BAO §299;
RS 2
Im Umfang des Behebungstatbestandes des § 299 BAO erhält das Prinzip der Rechtsrichtigkeit den Vorrang vor dem Prinzip der (aus der Rechtskraft fließenden) Rechtsbeständigkeit und Rechtssicherheit. Das aufsichtsbehördliche Behebungsrecht dient der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Gleichmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und nimmt damit der Rechtskraft von Abgabenbescheiden (mit der zeitlichen Einschränkung nach § 302 BAO) die sonst gegebene Bedeutung und Wirkung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 712).
Norm
BAO §299;
RS 3
Nachdem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde bei Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6077 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130024.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-61227