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VwGH 04.04.1984, 84/13/0019

VwGH 04.04.1984, 84/13/0019

Rechtssatz


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Normen
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
BAO §308 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Der von einer Partei behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist glaubhaft zu machen. Mit der Behauptung, die belangte Behörde habe auf fernmündliches Befragen ein unrichtiges Zustelldatum betreffend den angefochtenen Bescheid bekannt gegeben, wird kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, wenn weder das Datum des Telefongespräches noch der Name des Auskunftsbeamten mitgeteilt werden, dem Sachbearbeiter der belangten Behörde kein derartiges Telefonat erinnerlich ist und der Vermerk des

unrichtigen Zustelldatums nicht auf dem seinerzeit mit der Beschwerde vorgelegten Original des angefochtenen Bescheides sondern bloß auf einer Kopie angebracht wurde.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1984130019.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-61225