VwGH 22.01.1986, 84/13/0013
VwGH 22.01.1986, 84/13/0013
Rechtssätze
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RS 1 | Den Gastarbeiter, der sich als unbeschränkt steuerpflichtig erachtet, trifft an der Nichtvorlegung der Lohnsteuerkarte ein Verschulden, wenn er nicht einmal den Versuch unternimmt, über die als rechtwidrig angesehene Nichtausschreibung einer Lohnsteuerkarte durch das Finanzamt einen Bescheid zu erwirken und diesen im Rechtsmittelweg zu bekämpfen. Auch ein Ausländer ist gleich einem Inländer gehalten, sich mit den abgabenrechtlichen Vorschriften jedenfalls insoweit vertraut zu machen, als dies zur Erfüllung der jeden unbeschränkt Steuerpflichtigen treffenden Obliegenheit, dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorzulegen notwendig ist. |
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RS 2 | Die zeitliche Schranke des § 209 Abs 3 BAO wirkt auch den im § 209a BAO umschriebenen Festsetzungsmaßnahmen entgegen. |
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RS 3 | Ist es Zweck eines Praktikums, sich der deutschen Sprache zu vervollständigen, weil dieses Deutsch-Praktikum für das weitere Studium benötigt wird, so mag dieser Zweck die Beschäftigung in der Rezeption eines Hotelbetriebes erreichbar sein, nicht aber im Küchendienst und Stubenmädchendienst, wo nur eine sehr beschränkte laufende Sprachberührung mit deutschen Hotelgästen möglich ist, und wo erfahrungsgemäß Gastarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. |
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RS 4 | Ist die erstinstanzliche Abgabenfestsetzung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt und dagegen ein Rechtsmittel erhoben worden, stehen Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren über die Verjährung hinaus, auch etwa nach einer Aufhebung gemäß § 299 BAO, nach einer Aussetzung nach § 281 BAO oder nach allfälligen Aufhebungen durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts, einer Berufungsentscheidung nicht im Wege. Eine nach § 209a BAO auch nach Eintritt der Verjährung zulässige Berufungsentscheidung kann abgabenmindernd, oder auch verbösernd sein (Hinweis Stoll BAO, Handbuch Seite 497). |
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RS 5 | Abgabenbehördliche Prüfungen dienen der Geltendmachung des Abgabenanspruches ebenso wie die Erlassung von Feststellungsbescheiden, die die Grundlage für eine Abgabenfestsetzung bilden, und unterbrechen daher die Verjährung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0043/74 E VwSlg 4893 F/1975 RS 3 |
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RS 6 | Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgaben begrenzt, und zur Einhebungsverjährung, die der wirksamen und rechtmäßigen Vereinnahmung sowie der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setzt, schließt die absolute Verjährung jede auf Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin aus (Hinweis Stoll BAO Handbuch, Seite 495 f). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6070 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1984130013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-61223