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VwGH 19.02.1986, 84/13/0011

VwGH 19.02.1986, 84/13/0011

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Bei Kosten, die einem gesetzlich Unterhaltspflichtigen als mittelbare Folge einer schweren Krankheit des Unterhaltsberechtigten erwachsen, kann die Zwangsläufigkeit nicht allein deswegen verneint werden, weil der Unterhaltsverpflichtete im Hinblick auf die Höhe der Kosten in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird und insoweit die Kostentragung über das Ausmaß der gesetzlichen Unterhaltspflicht hinausgeht.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Die Aufnahme von Darlehen zur Abdeckung von Ausgaben die an sich eine außergewöhnliche Belastung darstellen, ist noch keine Aufwendung. Erst die Darlehensrückzahlung kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zu einer Steuermäßigung insoweit führen, als die Rückzahlungen das Einkommen eben dieses Jahres belasten.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Der gesetzliche Anspruch auf ein Heiratsgut besteht unabhängig davon, ob die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bereits eingetreten ist oder nicht, bzw ob mit dem Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit gerechnet werden kann.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130011.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-61222