VwGH 11.04.1984, 84/13/0007
VwGH 11.04.1984, 84/13/0007
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Aus § 216 Abs 1 WAO folgt, daß das Verfahren, welches Anlaß zur Aussetzung gibt, im Bescheid, welcher die Aussetzung ausspricht, auf solche Weise eindeutig zu bezeichnen ist, daß es dadurch unmittelbar und ohne Zuhilfenahme des der Berufungsbehörde nicht jedoch dem Berufungswerber zur Verfügung stehendes Wissen individualisiert ist. Andernfalls wäre das Ende der Aussetzung und damit der Zeitpunkt des Wiedereintretens der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde nicht bestimmt. Zur deutlichen Bezeichnung des Anlaßfalles reicht die Beschreibung der Rechtsfrage, um die es in der betreffenden Sache geht, nicht aus, weil sich mit Hilfe dieser Angaben für den Berufungswerber, dessen Verfahren ausgesetzt wird, ohne Mithilfe der Berufungsbehörde der "Anlaßfall" nicht identifizieren läßt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein (einziger) "Anlaßfall" besteht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/06/17 83/17/0072 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1984130007.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-61221