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VwGH 27.03.1985, 84/13/0005

VwGH 27.03.1985, 84/13/0005

Rechtssatz


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Normen
EStG 1972 §36;
EStG 1972 §37;
RS 1
Dem ermäßigten Steuersatz des § 37 EStG 1972 können nur die in dem der Veranlagung zugrunde liegenden Einkommen noch enthaltenen außerordentlichen Einkünfte unterworfen werden. Steht demnach einem Veräußerungsgewinn als Gewerbebetrieb im selben Jahr ein Verlust aus dem laufenden Betrieb oder aus

einem anderen Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen gegenüber, wird der Besteuerung nur der Saldo zwischen den Verlusten und Gewinnen der betreffenden Einkunftsart unterzogen. Da die Bestimmung des § 37 EStG 1972 eine bloße Tarifbestimmung ist, vor deren Anwendung erst die Bemessungsgrundlage ermittelt werden muß, kommt der ermäßigte Steuersatz nur insoweit zur Anwendung, als die positiven Einkünfte die Verluste aus der betreffenden Einkunftsart im selben Veranlagungszeitraum überstiegen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1984130005.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-61220